Der Bundestag hat das umstrittene Heizungsgesetz beschlossen. Anders als zunächst befürchtet, sind die neuen Vorschriften weniger rigide ausgefallen. Mit welchen Konsequenzen müssen Eigentümer rechnen?
Am 8. September beschloss der Bundestag die Novelle des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG). Das Gesetz sieht vor, dass neu eingebaute Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Ursprünglich hatte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) geplant, dass der anvisierte Abschied von Öl- und Gasheizungen ab dem kommenden Jahr generell für alle Gebäude stattfinden sollte – Neubauten wie auch Bestandsgebäude. Das löste jedoch nicht nur in der Bevölkerung einen Sturm der Entrüstung aus. Auch die Regierungsparteien zerstritten sich heftig. Erst nach wochenlangen Debatten einigten sich die Ampelparteien auf sogenannte „Leitplanken“, die den ursprünglichen Entwurf entschärften.
Das jetzt beschlossene GEG unterscheidet sich deutlich vom ursprünglichen Gesetzentwurf. Der wichtigste Punkt: Die Pflicht zum Austausch von Öl- und Gasheizungen wird an die sogenannte kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Städte und Gemeinden müssen demnach erst einen Plan vorlegen, wann und wo Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können. Größere Kommunen ab 100.000 Einwohner haben dafür bis Mitte 2026 Zeit, alle anderen bis Mitte 2028. Das bedeutet: Solange es noch keine Wärmeplanung gibt, können auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese nach und nach mit einem steigenden Anteil an Bio-Gas, Bio-Heizöl oder Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 darf es dann keine fossilen Heizungen mehr geben.
Großzügige Übergangsregelung
Auch sonst sieht das Gesetz beim Heizungstausch großzügige Regeln für den Übergang zum klimafreundlichen Heizen vor. So dürfen alte Heizungen so lange laufen, bis sie nicht mehr repariert werden können. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren, in der auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden darf. Ist allerdings nach einer Heizungshavarie ein Anschluss ans Wärmenetz absehbar, verlängert sich die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre. Mit dem Anschluss ans Wärmenetz erfüllen Hauseigentümer automatisch die Anforderungen des neuen Gesetzes.
Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann nach dem neuen GEG zwischen verschiedenen Heizungsarten wählen, um die 65-Prozent-Forderung zu erreichen. Neben der Wärmepumpe sind das in Bestandsgebäuden auch Heizungsanlagen, die mit Biomasse laufen – also mit Holzpellets oder Holz-Hackschnitzeln. Möglich sind auch Wasserstoff-Heizungen oder eine Hybridanlage, die eine erneuerbare Heizung mit einem Gas- oder Ölkessel kombiniert.
Einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent
Parallel zum Gebäudeenergiegesetz treten neue Förderregeln für den Einbau klimafreundlicher Heizungen in Kraft. Die Details sind bislang noch offen. Grundsätzlich soll gelten: Der Fördersatz für den Tausch der alten, fossilen Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage liegt einheitlich bei 30 Prozent – „egal für welche im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizungen man sich entscheidet“, heißt es dazu auf der Internetseite der Bundesregierung. Kostet die neue Wärmepumpe 30.000 Euro, übernimmt der Staat davon also 9.000 Euro.
Hinzu kommen unterschiedliche Boni: So sollen Hauseigentümer mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 40.000 Euro weitere 30 Prozent Zuschuss bekommen. Zudem gibt es einen „Geschwindigkeitsbonus“: Wer bis einschließlich 2028 die alte fossile Heizung durch eine neue ersetzt, erhält 20 Prozent Zuschuss. Danach sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Aus Grundförderung und Boni kann sich somit eine Maximalförderung von 80 Prozent ergeben. Die Regierung will die Maximalförderung jedoch auf 70 Prozent begrenzen. Gefördert werden sollen dabei Kosten für die Heizungsanlage von bis zu 30.000 Euro.