Stornierungen und Verspätungen sorgen immer wieder für Ärger bei Flugreisen. In vielen Fällen stehen Fluggästen eine Entschädigung zu. Welche Erstattungen sind möglich und wie macht man sie geltend?
Passagiere, die eine Verspätung, einen Flugausfall oder eine Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung – in Kauf nehmen müssen, haben in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und anderweitige Leistungen durch die betroffene Fluggesellschaft. Neben Entschädigungszahlungen kommen auch sogenannte Betreuungsleistungen infrage, etwa die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken oder eine Hotelunterbringung. Die diesbezügliche EU-Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten. Ankommende Flüge betrifft dies nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.
Sonderfälle
Ausnahmen gelten bei außergewöhnlichen Umständen. So müssen die Airlines zum Beispiel bei Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche oder Extremwetter sowie bei landesweiten Streiks keine Entschädigung zahlen. Der außergewöhnliche Umstand selbst reicht dabei aber nicht aus, um einen Flug zu annullieren. Die Fluggesellschaft ist zusätzlich verpflichtet, alles zu unternehmen, den Missstand zu beheben, bei Streiks zum Beispiel eine Ersatz-Crew bereitzustellen. Mangelt es jedoch beispielsweise an Enteisungsmitteln, weil die Fluggesellschaft nicht ausreichend auf winterliche Verhältnisse vorbereitet war, gilt das nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigungssummen sind gestaffelt, und zwar nach Flugdistanz und nach Dauer der Verspätung. Die Ankunftszeit am Zielort bildet die Grundlage für die Berechnung der Verspätung. Das Öffnen der Flugzeugtüren gilt als Zeitpunkt der Ankunft.
Verspätung: Frühestens ab einer Verspätung von drei Stunden erhalten Passagiere eine Entschädigung. Bis zu einer Flugstrecke von 1.500 Kilometern sind 250 Euro vorgesehen, bis 3.500 Kilometer bzw. EU-weit 400 Euro. Für längere Flugstrecken, die mit mehr als vier Stunden Verspätung starten, sind 600 Euro pro Fluggast möglich. Ab einer Verzögerung von mindestens fünf Stunden können Fluggäste auf den Flug verzichten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen. Eine Entschädigung steht einem aber trotzdem zu.
Zusätzlich dürfen Fluggäste je nach Flugstrecke Betreuungsleistungen beanspruchen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden und einer Flugdistanz bis 1.500 Kilometern muss die Airline Mahlzeiten und Getränke organisieren sowie zwei Telefongespräche und die begrenzte Nutzung anderer Kommunikationsmittel (Fax oder E-Mail) ermöglichen. Startet die Maschine erst am nächsten Tag, ist eine Hotelübernachtung zu stellen sowie die Beförderung zum Hotel und zurück zum Flughafen. Dieselben Leistungen stehen Passagieren zu, die bei einer Flugdistanz von 1.500 bis 3.500 Kilometern mindestens drei Stunden warten müssen. Bei einem Langstreckenflug gibt es Betreuungsleistungen erst ab einer Wartezeit von mindestens vier Stunden.
Flug annulliert: Bei kurzfristigem Flugausfall besteht Wahlrecht: Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen oder einen Alternativflug der Airline bzw. eine anderweitige Beförderung zum Ziel annehmen. Auch in diesem Fall stehen zusätzlich zum Erstattungsgeld Betreuungsleistungen und Entschädigungszahlungen zu. Diese richten sich wiederum nach Flugdistanz und Dauer der Verspätung: Bis maximal 1.500 Kilometer Entfernung und zwei Stunden Wartezeit sind 125 Euro Entschädigung möglich, bei mehr als zwei Stunden Wartezeit 250 Euro. Bei 3.500 Kilometer Flugstrecke und maximal drei Stunden Wartezeit sind es 200 Euro, wer länger wartet, erhält 400 Euro. Bei Langstreckenflügen steigen die Entschädigungsleistungen auf 300 bzw. 600 Euro.
Flug überbucht: Kann dem Fluggast bei Überbuchung der Maschine kein Alternativflug angeboten werden, hat er oder sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Ziel sowie Entschädigungszahlungen. Bis maximal 1.500 Kilometer Flugstrecke und zwei Stunden Verspätung beträgt die Entschädigung 250 Euro pro Fluggast, bis 3.500 Kilometer bzw. EU-Weit und drei Stunden Verspätung sind es 400 Euro. Für Langstreckenflüge sind nach vier Stunden Wartezeit 600 Euro vorgesehen. Die Entschädigungssummen halbieren sich, wenn die Airline eine schnelle Ersatzbeförderung – etwa einen Alternativflug – anbieten kann und die Verzögerung der Ankunftszeit am Zielort nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden beträgt.
Ansprüche geltend machen
Betroffene Fluggäste sollten Datum, Uhrzeit, Flugnummer und den Grund für die Verspätung notieren und sich die Verzögerung von den Airline-Mitarbeitern schriftlich bestätigen lassen. Oft gibt es dafür vorgefertigte Formulare am Flughafen. Reisende sollten zudem Belege und Quittungen von Ausgaben zum Beispiel für Mahlzeiten, Getränke und Hotelübernachtungen aufheben. Auch ein Foto der Anzeigentafel, auf der die Flugverspätung angezeigt ist, kann nicht schaden. Die Airline selbst ist der richtige Ansprechpartner. Dabei ist unerheblich, wo der Flug gebucht wurde. Viele Fluggesellschaften haben auf ihren Internetseiten Beschwerdeformulare und bieten die Möglichkeit an, Belege online hochzuladen. Pauschalreisende können sich auch an den Reiseveranstalter wenden. Dann gilt jedoch das Pauschalreiserecht und es bestehen andere Fristen.