So beugen Paare Überraschungen vor
Wer erbt was von wem? Viele kinderlose Paare denken, der Partner erbt das gemeinsame Vermögen. Doch das stimmt so nicht. Denn das Erbrecht ist komplex und die Erbfolge hält so manche Überraschung bereit. Verstirbt beispielsweise bei kinderlosen Ehepaaren ein Partner, erbt nicht der Hinterbliebene automatisch das gesamte Familienvermögen. Er erbt nur einen Anteil. Wie hoch dieser ist, hängt davon ab, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt oder ob das Paar Gütertrennung vereinbart hat.
Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung – was ist besser?
Bei Zugewinngemeinschaft – das ist in der übergroßen Mehrzahl der Ehen der Fall – erbt der hinterbliebene Ehepartner Dreiviertel des Vermögens. Ein Viertel erben die Eltern des Verstorbenen. Sollten diese nicht mehr leben, erben seine Geschwister, Halbgeschwister oder sogar die Großeltern, falls diese noch leben. Als Miterben haben sie sogar ein Mitspracherecht, was mit der Hinterlassenschaft geschehen soll.
Ungünstiger für Partner sieht es im Fall der Gütertrennung aus. Bei dieser Konstellation erbt der hinterbliebene Ehepartner sogar nur die Hälfte des Vermögens. Um hier Erbnachteile im Todesfall zu umgehen, bietet sich jedoch ein Ausweg an: Das Paar kann mittels Ehevertrag für den Fall der Scheidung die Gütertrennung vereinbaren, und zugleich festlegen, dass bei Tod eines Partners die Zugewinngemeinschaft gelten soll. Dann verbessert sich der Erbanspruch des Hinterbliebenen.
Kann man die gesetzliche Erbfolge ändern?
Die Erb-Konstellation „Ehepaar ohne Kinder“ führt immer wieder zu Streit: Plötzlich muss sich die Witwe oder der Witwer mit den Schwiegereltern auseinandersetzen oder mit Geschwistern des verstorbenen Partners. So können die Miterben zum Beispiel auf ihren Erbanteil pochen, mit der Folge, dass unter Umständen das Eigenheim verkauft werden muss oder ein erbitterter Familienstreit um persönliche Wertgegenstände ausbricht.
Um Streit auszuschließen und die gesetzliche Erbfolge auszuhebeln, haben kinderlose Paare die Möglichkeit, ein Testament aufzusetzen. In diesem Fall kann sich das Paar wechselseitig als Alleinerbe einsetzen. Das Testament schließt zwar nicht aus, dass andere erbberechtigte Verwandte einen Pflichtteil erhalten. Aber er beträgt dann nur noch die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also nur ein Achtel statt ein Viertel, wie im oben geschilderten Fall der Zugewinngemeinschaft. Dieser Pflichtteil ist dann eine reine Barauszahlung. Das heißt, dass die Pflichtteilsberechtigten kein Mitspracherecht haben, was mit dem Erbvermögen geschieht.
Die Form muss stimmen
Wichtig bei einem Testament ist seine Form: So muss der Verfasser das Schriftstück handschriftlich abfassen und mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Zudem sollte in der Überschrift deutlich „Mein Testament“ stehen, damit unzweifelhaft ist, um was für ein Schriftstück es sich handelt. Ein Gang zum Notar ist nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein. Denn ein notariell beurkundetes Testament ersetzt den Erbschein. Das spart Geld und Zeit, denn ein Erbschein kostet in der Regel höhere Gebühren als der Notar verlangt. Außerdem dauert es oft Wochen bis er ausgestellt ist. Mit einem Testament sind die Erben sofort handlungsfähig, können Verträge für den Verstorbenen abwickeln und haben Zugriff auf das Bankkonto. Bei der Beurkundung geht es auch um den Inhalt des Schriftstücks: Der Notar berät und entwirft auch auf Wunsch einen Text. Für Änderungen am Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt ist erneut der Gang zum Notar erforderlich.
Mit dem Vermögen gutes Tun
Haben Hinterbliebene keine Angehörigen, können sie ihr Vermögen auch für wohltätige Zwecke einsetzen. Über ein Testament kann der Erblasser zum Beispiel verfügen, dass sein Vermögen karitativen Institutionen oder einer Stiftung zukommt. Das kann ein Wohlfahrtsverein sein oder Institutionen wie Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdörfer oder der örtliche Tierschutzverein. Das Vermögen lässt sich dabei auch auf mehrere Begünstigte aufteilen. Selbstverständlich dürfen auch Freunde oder Bekannte erben. Möchte man zum Beispiel, dass ein Haustier später gut versorgt wird, kann man demjenigen, der das Tier in seine Obhut nimmt, einen Geldbetrag vermachen.