Ab Januar 2025 dürfen Briefe bis zu vier Tage Laufzeit haben. Wegen der um einen Tag ausgedehnten Laufzeitvorgabe verlängert sich künftig auch die Zugangsvermutung für Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sowie die Klage- und Einspruchsfristen gegen diese Bescheide.
Das Bundeswirtschaftsministerium ist einer Bitte der Deutschen Post AG nachgekommen und hat die Laufzeitvorgabe für Briefe von drei auf vier Tagen heraufgesetzt. Hintergrund sind die sinkenden Briefmengen, die dadurch besser gebündelt ausgetragen werden können. Im Jahresdurchschnitt müssen nun 95 Prozent der Briefe am dritten und 99 Prozent der Briefe am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
Steuerbescheide gelten erst am 4. Tag als zugestellt
Die verlängerte Laufzeitvorgabe hat zur Folge, dass auch die Zugangsvermutung für Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte um einen Tag auf vier Tage verlängert worden ist. Bisher gelten solche Bescheide am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, und ab dann läuft auch die Einspruchs- oder Klagefrist.
Nur Werktage zählen
Die Laufzeitverlängerung gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt werden. Wie bisher bleibt es aber dabei, dass keine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Wochenenden oder Feiertagen erfolgt. Fällt also das Ende der Viertragefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid oder der Verwaltungsakt erst am darauffolgenden Montag oder Werktag als bekanntgegeben.
Brief wird an Ersatzempfänger zugestellt
Eine weitere wichtige Änderung durch das Postrechtmodernisierungsgesetz greift, wenn ein Brief nicht zugestellt werden kann. In diesem Fall soll der Brief nach Möglichkeit einem „Ersatzempfänger“ ausgehändigt werden, sofern keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt. Als „Ersatzempfänger“ gilt dabei eine andere Person, die sich in der gleichen Wohnung des Empfängers aufhält, oder ein unmittelbarer Nachbar des Briefempfängers. Damit kann künftig auch ein nicht vollständig oder nicht korrekt adressierter Brief beim Nachbarn landen. Dass der Brief dann eventuell vom Nachbarn „versehentlich“ geöffnet wird oder gar nicht erst beim Adressaten ankommt, nimmt der Gesetzgeber mit dieser Regelung billigend in Kauf.
- Tipp: Wenn Sie ausschließen möchten, dass Ihre Briefe bei einem Nachbarn landen, dann müssen Sie die Information „Nicht an einen Ersatzempfänger aushändigen“ auf dem Brief anbringen.