Die hohe Inflationsrate treibt die Löhne und Gehälter in Deutschland an. Das wirkt sich auch auf die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung aus. Ab 2024 drohen Topverdienern höhere Beiträge.
Ab 1. Januar 2024 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich angehoben. Grundlage dafür bilden die Lohnabschlüsse des Jahres 2022. Das Bundesarbeitsministerium geht von einem durchschnittlichen Lohn- und Gehaltszuwachs von 4,13 Prozent im Jahr 2022 aus. Entsprechend werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung angepasst.
Neue Einkommensgrenzen in der Krankenversicherung
Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung führt die Lohnentwicklung zu einem Anstieg der bundeseinheitlichen Bemessungsgrenze um 2.250 Euro auf dann 62.100 Euro Jahreseinkommen. Die monatliche Gehaltsgrenze steigt um 187,50 Euro an, und zwar von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze, also das Limit, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, wird von 66.600 Euro (5.550 Euro pro Monat) auf 69.300 (5.775 Euro pro Monat) steigen. Das entspricht einem Jahresanstieg um 2.700 Euro. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
Neue Einkommensgrenzen in der Rentenversicherung
Für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen noch unterschiedliche Einkommensgrenzen zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern soll sich die Beitragsgrenze um 250 Euro erhöhen, und zwar von derzeit 7.300 Euro Monatsbrutto auf 7.550 Euro. In den neuen Bundesländern fällt die Erhöhung gravierender aus. Dort klettert die Bemessungsgrenze um 350 Euro, und zwar von 7.100 Euro monatlich auf 7.450 Euro.
Da die Renten in den neuen Bundesländern zum 1. Juli 2023 an die Westgrößen angepasst wurden, werden 2024 zum letzten Mal unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West veranschlagt. Ab 2025 gibt es dann eine einheitliche Bemessungsgrenze auch in der Rentenversicherung.
Minijobgrenze wird nach oben angepasst.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt nunmehr auch die Minijobgrenze. Für 2024 wird wegen der Erhöhung des Mindestlohns von 12 Euro auf 12,41 Euro eine Erhöhung der Minijobgrenze von derzeit 520 Euro auf 538 Euro pro Monat erwartet.
Über die vorläufigen Rechengrößen muss noch der Bundesrat entscheiden – was aber in der Regel Formsache ist.