Niemand möchte Schulden erben. Doch Schulden lassen sich nicht isoliert vom Erbe ausschlagen, sondern nur die Erbschaft als Ganzes. Was also tun? Eine Alternative ist die Begrenzung der Erbhaftung.
Hinterlässt ein Verstorbener Schulden, so sind die Angehörigen in der Pflicht. Ganz gleich, ob es sich um Steuerschulden, offene Mitgliedsbeiträge, Mietrückstände oder nicht gezahlte Versicherungsprämien handelt, die Angehörigen müssen die Außenstände begleichen.
Eine Möglichkeit, den Schulden zu entgehen, besteht in der Ausschlagung des Erbes. Doch ist das ein sinnvoller Weg? Ja, wenn der Nachlass ausschließlich oder überwiegend aus Schulden besteht. Doch woher weiß man das? Wer den kompletten Nachlass ausschlägt, verzichtet auf alles, was neben den Schulden noch zur Erbmasse gehört. Hinterbliebene haben dann auch keinen Anspruch auf persönliche Gegenstände des Erblassers wie zum Beispiel Fotoalben oder Erinnerungsstücke.
Das Problem: Die Zeit zum Nachforschen über den Umfang der Erbmasse ist begrenzt. Das Gesetz sieht eine Ausschlagungsfrist von lediglich sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls vor. Schafft man es nicht, bis Fristende Klarheit über die Erbmasse zu erlangen, lässt sich das Erbe danach nicht mehr ausschlagen. Es gilt dann automatisch als angenommen. Aber Achtung: Die Verweigerung des Erbes ist nur möglich, wenn zuvor keine Annahme der Erbschaft erfolgt ist. Dies kann aber ungewollt passieren, zum Beispiel wenn man auf ein Konto des Erblassers zugreift oder einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Verstorbenen geltend macht.
Erbenhaftung auf Nachlassschulden begrenzen
Ist nicht klar, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft nicht auszuschlagen, sondern stattdessen durch geeignete Maßnahmen die Erbenhaftung für Schulden aus der Erbschaft auf den Nachlass zu begrenzen. Dadurch verringert sich das Risiko, am Ende mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers zu haften.
Das Gesetz erlaubt zwei Möglichkeiten zur Erlangung einer Haftungsbegrenzung: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren. Im ersten Fall ordnet und verwaltet der Nachlassverwalter den Nachlass und begleicht etwaige Schulden. Bleibt ein positives Vermögen übrig, erhalten die Erbinnen und Erben dieses anschließend anteilig. Reicht der Nachlass nicht, um die Schulden zu decken, wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Damit lassen sich Zahlungen an Nachlassgläubiger verhindern.
Schnelles Handeln wichtig
Gehören Schulden zu einer Erbschaft, können Erben mithilfe einer Erbausschlagung, einer Nachlassverwaltung und eines Nachlassinsolvenzverfahrens das eigene Vermögen vor Haftung gegenüber Erbschulden schützen. Welche Maßnahme gegebenenfalls die richtige ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wer Rechtsbeistand in Anspruch nehmen möchte, sollte allerdings schnell reagieren. Denn auch ein Anwalt muss binnen sechs Wochen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.