Die Bundesregierung hat neue Rechengrößen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung ab 2023 beschlossen. Gutverdiener müssen sich auf deutliche Mehrausgaben einstellen.
Ab 1. Januar 2023 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sind, steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.
Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in den alten Bundesländern um 250 Euro steigen, und zwar von 7.050 Euro Monatsbrutto auf 7.300 Euro. In den neuen Bundesländern fällt die Erhöhung gravierender aus. Dort klettert die Bemessungsgrenze von 6.750 auf 7.100 Euro monatlich und damit um 350 Euro. Ursache hierfür ist das sogenannte Rentenüberleitungsgesetz, dass die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen in der Sozialversicherung festlegt. Da die Ostwerte bis 2024 schrittweise an die Westgrößen angepasst werden, steigen die Bemessungsgrenzen in den neuen Bundesländern Jahr für Jahr stärker als in den alten Bundesländern.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze im kommenden Jahr bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Bundesländern und bei 8.700 Euro (8.350 Euro) in den neuen Bundesländern liegen.
Aufgrund deutlicher Einkommenssteigerungen nach der Corona-Krise wird das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, für das Jahr 2023 auf 43.142 Euro festgesetzt. Im Vorjahr betrug es lediglich 38.901 Euro.
Änderung in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist bundeseinheitlich. Sie wird nach den Vorschlägen des Bundesarbeitsministeriums von derzeit 4837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro im Jahr) auf 4.987,50 Euro (59.850 Euro im Jahr) angehoben.
Die Versicherungspflichtgrenze, also das Limit, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, steigt von 64.350 Euro auf 66.600 Euro (5.550 Euro pro Monat). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.