Die von der Bundesregierung beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung für Arbeitnehmer, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt.
Seit Ende Oktober können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich gewähren. Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Das Extra-Geld muss zusätzlich zum Arbeitslohn fließen, denn der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass die Prämie tatsächlich als Inflationsausgleich gewährt wird. Umwandlungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nicht möglich.
Gestaffelte Zahlung möglich
Der Gesetzgeber hat den möglichen Zahlungszeitraum weit ausgedehnt. Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber Zeit, die Prämie auszuzahlen. Dabei sind auch Teilzahlungen möglich. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seinen Mitarbeitern 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gezahlt, kann er bis zum 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen bis zu 2.000 Euro gewähren. Ist jedoch bereits 2022 die Maximalsumme von 3.000 Euro geflossen, so sind in den Folgejahren keine weiteren Ausgleichszahlungen möglich.
Stichtag beachten
Wichtig ist, dass die Prämienzahlung bis zum Stichtag Ende Dezember 2024 fließt. Geht das Geld erst im Januar 2025 auf dem Konto der Beschäftigten ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist dann automatisch lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Zwei Arbeitgeber, zwei Prämien möglich
Die Prämie ist nicht personen-, sondern arbeitgeberbezogen. Wer innerhalb der nächsten Zeit das Dienstverhältnis wechselt, kann deshalb unter Umständen die Sonderzahlung doppelt erhalten, darauf verweist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): „Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.“ So sei es möglich, in diesem oder nächstem Jahr bis zu 3.000 Euro von seinem bisherigen Arbeitgeber zu kassieren und bei einem Arbeitgeberwechsel bis Ende 2024 erneut zu profitieren.