Photovoltaikanlagen werden künftig stärker gefördert. Investoren bekommen mehr Geld für eingespeisten Strom und die Besteuerung der Anlagen entfällt. Viele Regelungen treten ab Januar 2023 in Kraft.
Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll den Ausbau der regenerativen Energieerzeugung in Deutschland massiv beschleunigen. Ziel der Neuerungen ist es, ab 2026 jährlich 22 Gigawatt Leistung aus Photovoltaikanlagen neu zu installieren. Zum Vergleich: Dieses Jahr werden knapp 7 Gigawatt neu gebaut.
Volleinspeisung möglich
Für neue Anlagen, die ab Januar 2023 in Betrieb gehen, entfällt die bisherige Einschränkung, dass nur höchstens 70 Prozent der installierten Photovoltaik-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Anlagenbetreiber können also künftig die volle Leistung ihrer Anlage ans Stromnetz abgeben.
Neue Vergütungssätze
Bereits seit dem 30. Juli 2022 gelten neue, höhere Vergütungssätze für Anlagen, die seither in Betrieb gegangen sind. Die Vergütungen unterscheiden sich, je nachdem, ob der Strom komplett ins Netz eingespeist oder ganz oder teilweise selbst verbraucht wird.
- Teileinspeisung: Anlagen mit Eigennutzung bis zur Größe von 10 Kilowatt-peak (kWp) bekommen jetzt eine Vergütung von 8,2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp je 7,1 ct/kWh.
- Volleinspeisung: Anlagen, die dem Netzbetreiber als Volleinspeise-Anlagen gemeldet werden, erhalten bis zur Größe von 10 kWp 13 ct/kWh. Ist die Anlage größer, bekommt der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 ct/kWh. Wichtig: Um jährlich von den hohen Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie die Anlage jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres beim Netzbetreiber als Volleinspeise-Anlage anmelden.
Tipp: Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass es trotz der höheren Vergütungssätze bei Netzeinspeisung in der Regel besser ist, den Strom selbst zu verbrauchen, da der vom Versorger bereitgestellte Strom deutlich teurer ist.
Kombi-Betrieb und Alternativstandorte möglich
Eine deutliche Verbesserung ist, dass jetzt ein kombinierter Betrieb einer Volleinspeise-Anlage und einer Anlage für den Eigenverbrauch auf ein und demselben Dach möglich ist. Das erlaubt es dem Betreiber, sowohl die Vorteile der Eigennutzung als auch die höhere Vergütung für die Volleinspeisung mit zwei unabhängigen Anlagen zu nutzen. Allerdings sollte die Dachfläche dazu entsprechend groß sein.
Gibt das Dach nicht so viel Platz her, können PV-Anlagen auch an Ersatzorten wie dem Gartenhaus oder auf der Garage errichtet werden. Hier ist allerdings ein Nachweis vonnöten, der besagt, dass das eigene Hausdach nicht für eine oder zwei PV-Anlagen geeignet ist. Aber Vorsicht: Investoren sind in jedem Fall an das geltende Baurecht gebunden. Für eine Anlage im Garten, an der Fassade oder auf dem Carport ist häufig eine Baugenehmigung erforderlich.
Neue Steuerregeln
Eine deutliche Verbesserung bringt die Mehrwertsteuer-Befreiung für Photovoltaik-Anlagen. Künftig wird für Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Stromspeichern und PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Einfamilienhäusern installiert wird. Ebenso sind Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 kWp ab Anfang 2023 von der Ertragsteuer befreit. Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Umsatzsteuer-Befreiung bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.