Anfang des Jahres trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Es soll unter anderem die Aktienkultur von Beschäftigten fördern. Dazu wurde der steuerfreie Höchstbetrag für den Bezug von Mitarbeiteraktien deutlich angehoben.
Während das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung, das steuerliche Verbesserungen enthalten soll, weiter auf sich warten lässt, ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz pünktlich zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Sein vorrangiges Ziel ist die Mobilisierung des Kapitalmarktes, um das Wirtschaftswachstum zu stärken. Dazu wurden die Rahmenbedingungen für Start-ups sowie für kleine und mittlere Unternehmen verbessert.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die größere finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden an ihren Unternehmen. Zur Förderung der Aktienkultur wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Belegschaftsaktien von 1.440 Euro auf 2.000 Euro je Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter angehoben. Beschäftigte börsennotierter Unternehmen, die vergünstigte Aktien erhalten, müssen den Rabatt beim Bezug solcher Aktien somit erst versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt.
Mehr Engagement durch Mitarbeiteraktien
Viele Arbeitgeber wünschen sich von ihren Angestellten, dass sie unternehmerisch denken und handeln. Sie sollen sich für den Erfolg des „eigenen“ Unternehmens verantwortlich fühlen. Da ist es hilfreich, wenn sie vom Geschäftserfolg des Arbeitgebers finanziell profitieren können. Deshalb bieten viele börsennotierte Firmen Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien.
Ein allgemein gültiges Anreizmodell zum Bezug solcher Unternehmensbeteiligungen gibt es nicht. Oftmals können Beschäftigte eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 Prozent verbilligt erwerben oder sie erhalten eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien dazu, wenn sie „reguläre“ Aktien kaufen. Häufig wird auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters beim Kauf angeboten.
Versteuerung und Freigrenze von Mitarbeiteraktien
Mitarbeitende profitieren beim vergünstigten Bezug von Aktien von einem geldwerten Vorteil. Normalerweise müsste dieser geldwerte Vorteil, genau wie das Arbeitseinkommen, mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Das wäre für Arbeitnehmer jedoch ein großer Nachteil, denn sie müssten Geld für den Aktienkauf ausgeben, ohne dass zum gleichen Zeitpunkt Einkünfte in Form von Dividenden oder Aktiengewinnen zurückfließen. Um diesen Nachteil auszugleichen, hilft die Steuerfreigrenze von bis zu 2.000 Euro. Diese gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die mindestens ein Jahr im Dienstverhältnis stehen, gleichermaßen angeboten wird.
Ein Beispiel: Bezieht ein Mitarbeiter Firmenaktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Aktie. Dieser Vorteil müsste verteuert werden. Nach der bisherigen Steuerfreigrenze von 1.440 Euro blieben in diesem Fall 57 Aktien steuerfrei. Die neue Regelung erlaubt nun den Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien ohne Steuerabzug. Da sich die Unternehmen bei ihren Mitarbeiterbeteiligungsmodellen häufig an der Höchstgrenze für die Steuerfreiheit orientieren, dürfte die Ausgabe von Gratis- oder Mitarbeiteraktien künftig steigen.