Viele nicht verheiratete Paare erfüllen sich den Traum von den eigenen vier Wänden. Bei vorzeitiger Trennung oder Tod des Partners lauern erhebliche Risiken. Wie kann man sich absichern?
Anders als bei Eheleuten hat der Gesetzgeber für sogenannte wilde Ehen keine speziellen Regelungen für den Fall der Trennung erlassen. Die Eigentumsverhältnisse richten sich ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen, die eingebrachten Finanzierungsbeiträge spielen dagegen keine Rolle. Inwieweit unterschiedliche Kapitalbeiträge bei einer Trennung oder im Todesfall auszugleichen sind, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
Im Ernstfall kommt es oft zu Streit
Streit entsteht häufig dadurch, dass derjenige, der aus der Immobilie auszieht, nicht mehr bereit ist, sich an den Finanzierungskosten zu beteiligen. Nach dem Gesetz müssten jedoch beide Miteigentümer die Lasten tragen, unabhängig von einer Trennung. Wurde der Erwerb des Eigenheims mit einem Darlehen finanziert, haften beide Partner üblicherweise auf die volle Kreditsumme. Eine Trennung mit anschließendem Auszug aus der Immobilie ändert daran nichts.
Besonders hohe Risiken bestehen, wenn ein Partner in den Hausbau oder die Renovierung einer Immobilie investiert, die im Alleineigentum des anderen Partners steht. Dies können eigene Finanzierungsbeiträge oder Arbeitsleistungen sein. Denn das Gebäude gehört von Gesetzes wegen stets dem Grundstückseigentümer. Inwieweit dem investierenden Partner bei Trennung oder Tod ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist nach derzeitiger Rechtslage offen.
Partnerschaftsvertrag schafft Rechtssicherheit
Einen Ausweg aus der unsicheren Rechtslage für unverheiratete Paare kann ein notarieller Partnerschaftsvertrag schaffen. Darin können beide Partner individuell regeln, wer im Trennungsfall zunächst in der Immobilie verbleiben darf und wie die Kosten zu verteilen sind. Zudem kann vereinbart werden, wer die Immobilie sowie etwaige Schulden endgültig übernimmt oder dass der Grundbesitz im Trennungsfall zu veräußern ist und wie der Erlös aufgeteilt wird. Auch können beide Partner im Vorfeld bestimmen, inwieweit im Ernstfall Ausgleichszahlungen zu erbringen sind. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.
Erbvertrag verhindert Nachlassstreit
Paare ohne Trauschein sollten auch für den Todesfall Vorsorge treffen. Nichteheliche Lebenspartner gelten nämlich nach dem Gesetz als nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig. Der überlebende Partner muss sich mit den rechtmäßigen Erben auseinandersetzen. Um das zu verhindern, können die Partner in einem Erbvertrag bestimmen, dass der Überlebende das Wohneigentum erbt oder zumindest ein Bleiberecht erhält und sich so gegenseitig absichern. Ein Erbvertrag spielt hier eine ganz wichtige Rolle, da Nichtverheiratete kein gemeinschaftliches handschriftliches Testament einrichten dürfen.