Homeoffice-Beschäftigte profitieren seit diesem Jahr von höheren Steuervorteilen. Der absetzbare Betrag hat sich verdoppelt, zudem lassen sich verschiedene Pauschalen gleichzeitig nutzen. Diese Neuerungen sollten Arbeitnehmer kennen.
Nach der Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sorgt die Bundesregierung für eine weitere steuerliche Entlastung. So dürfen Beschäftigte ab 2023 pro Arbeitstag im Homeoffice sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen. Dadurch sind jetzt bis zu 1.260 Euro jährlich steuerlich anerkannt. Früher durften lediglich fünf Euro am Tag für maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr steuerlich geltend gemacht werden, also nur bis zu 600 Euro jährlich.
Positiv: Die Homeoffice-Pauschale liegt jetzt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser auch als Werbungskostenpauschale bekannte Betrag liegt seit 2023 bei 1.230 im Jahr. Das bedeutet: Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kostennachweis pauschal steuerlich anerkannt. Vor dem 1. Januar 2023 lag der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.200 Euro und die Homeoffice-Pauschale bei maximal 600 Euro im Jahr.
Da bisher die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gerechnet wurde, profitierten bis 2022 nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten über 1.200 Euro kamen. Das hat sich jetzt geändert. Seit 2023 profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Anhebung der Homeoffice-Pauschale. Sie können mehr im Homeoffice arbeiten, erhalten einen höheren Pauschalbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Alles, was an Werbungskosten außerdem hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.
Neu: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen
Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Das gilt laut Lohnsteuerhilfe VLH zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Heißt konkret: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke dürfen 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden und ab dem 21. Kilometer seit 2022 sogar 38 Cent.
Außerdem: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten mit dem erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag einen höheren Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt auch mit den Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Beschäftigte sollten deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen.