Immer mehr Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter bei der Anschaffung eines teuren E-Bikes. Zwei Modelle sind dabei üblich: Entweder wird das E-Bike als Gehaltsextra zur Verfügung gestellt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Was bringt mehr?
Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment sogar tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Viele Arbeitgeber nutzen ebenfalls das Leasing-Verfahren, um ihren Mitarbeitenden ein Jobrad anzubieten. Steuerlich macht es allerdings einen Unterschied, ob der Chef das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet.
Gehaltsextra: kostenlos und steuerfrei
Beim Gehaltsextra gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer kann das E-Bike kostenfrei nutzen und muss auch keine Steuern zahlen. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er das Rad über sieben Jahre steuerlich abschreiben kann.
Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten aber zu hundert Prozent selbst übernehmen, betonen die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Der Arbeitgeber spare auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten, zum anderen kann er die Leasing- und Versicherungsraten sowie die Inspektions- und Wartungskosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann das Fahrrad sowohl dienstlich als auch privat völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und geht zunächst bis zum 31. Dezember 2030.
Entgeltumwandlung: steuerbegünstigte Variante
Weniger günstig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es, wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenfrei überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommen muss. In diesem Fall gewährt der Gesetzgeber allerdings Steuervorteile. Bei dieser Variante schließt der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag ab. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. „Die Kosten für das Jobrad fallen für die Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise nicht einmal die Hälfte der Leasingrate“, erklärt Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohi. Außerdem müsse der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden. Nicht selten steuere der Arbeitgeber noch einen kleinen Zuschuss bei.
Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser wird ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung ist er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht.
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads ist ähnlich wie beim Dienstwagen mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Seit 1. Januar 2020 werden anstatt der 100 Prozent nur mehr 25 Prozent des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet derzeit eine Steuerersparnis von 75 Prozent. Diese Sonderregelung soll ebenfalls am 31. Dezember 2030 enden. Sie wird auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden.
Fahrradkauf nach Leasingende
Typische Leasingverträge laufen 36 Monate. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit ist der Kauf des Jobrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz ist dann abermals als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ kann nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden.