Eine Kontovollmacht erlaubt einer Vertrauensperson den Zugriff auf das eigene Konto. Eine Bankvollmacht geht weit darüber hinaus. Wichtig: Ehepartner sind nicht automatisch verfügungsberechtigt, sie müssen sich gegenseitig bevollmächtigen. Wie funktioniert das bei einer Direktbank?
Jeder möchte sich am liebsten selbst um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern. Doch unverhofft kommt oft: Ein Unfall, ein Krankenhausaufenthalt oder der Diebstahl der Kreditkarte im Urlaub können einen daran hindern, seine Geldgeschäfte selbst zu erledigen. Für solche Fälle ist eine Kontovollmacht für eine Person des Vertrauens ratsam. Dieses Dokument erlaubt es dem bevollmächtigten Dritten, im Sinne des Kontoinhabers über dessen Konto zu verfügen und gegebenenfalls notwendige Bankgeschäfte zu erledigen.
Die weit verbreitete Meinung, dass der Ehepartner im Notfall automatisch der gesetzliche Vertreter ist und somit auch Bankgeschäfte für den Partner erledigen kann, stimmt nicht. Soll sich der Ehepartner um die Bankangelegenheiten des anderen kümmern, braucht er – genauso wie ein unverheirateter Partner oder eine andere Vertrauensperson – eine gültige Vollmacht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto beider Partner handelt.
Bankvollmacht versus Kontovollmacht
In der Regel werden die beiden Begrifflichkeiten synonym verwendet, jedoch gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Vollmachten: Im Gegensatz zu der Kontovollmacht ist die Bankvollmacht nicht nur auf ein einzelnes Konto beschränkt, sondern umfasst alle Bankangelegenheiten.
Vertrauensperson hat nur eingeschränkte Rechte
Egal, welche Vollmacht erteilt wurde, die Verfügungsrechte der Vertrauensperson sind in jedem Fall eingeschränkt. So kann der oder die Bevollmächtigte zwar Transaktionen im Sinne des Kontoinhabers vornehmen, das Guthaben auf dem Konto oder einem Depot gehört aber weiterhin dem Inhaber des Kontos. Des Weiteren dürfen Bevollmächtigte weder Konten kündigen noch neue Giro- oder Kreditkarten beantragen. Auch darf der Bevollmächtigte keinen neuen Kredit aufnehmen, wohl aber einen bestehenden Kreditrahmen ausschöpfen. Haftbarer Schuldner bleibt in jedem Fall der Kontoinhaber, denn alle Bankgeschäfte werden in seinem Namen ausgeführt.
Wie erteilt man eine Kontovollmacht?
Vollmachten werden in der Regel in Schriftform erteilt. Bei Hausbank-Kunden wird die Vollmacht normalerweise vom Vollmachtgeber wie vom Bevollmächtigten in der Bankfiliale unterzeichnet. Der Bevollmächtigte kann sich somit vor Ort mit Personalausweis beziehungsweise Reisepass und Unterschrift legitimieren.
Sonderfall Direktbank: Der Gang in die Bankfiliale funktioniert bei einer Direktbank nicht. Nicht wenige Kunden verzichten daher auf den offiziellen Weg, eine Vollmacht zu erteilen. Sie geben ihre Zugangsdaten meist an eine Person ihres Vertrauens weiter und diese wird dann stellvertretend aktiv. Das ist zwar ein einfacher Weg – allerdings verstößt dieser gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und der damit verbundenen Sorgfaltspflicht des Kontoinhabers gegenüber seiner Bank.
Korrekt ist, wenn sich der Bevollmächtigte bei der Direktbank selbst identifiziert. Hierzu wird in der Regel das PostIdent-Verfahren oder die Videolegitimation genutzt. Mit diesen Verfahren ist das Beantragen einer Bank- oder Kontovollmacht bei einer Direktbank schnell und unkompliziert möglich.