Unverheiratete Paare sind in vielen Bereichen schlechter gestellt als Ehepaare. Dies gilt besonders, wenn ein Partner erkrankt oder stirbt. Paare ohne Trauschein sollten die wichtigsten Fallstricke kennen und Versorgungslücken schließen.
Viele Paare entscheiden sich heute gegen eine Heirat. Im Krankheits- oder Todesfall kann dies zu Nachteilen führen, auch dann, wenn sie schon sehr lange zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben. Die negativen Folgen zeigen sich vor allem bei Witwenrenten, im Erbrecht und im Steuerrecht.
Beispiel Rente
Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten nur Ehepartner und Kinder Leistungen. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent der Altersrente. Bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, sind es 60 Prozent. Ist der Hinterbliebene jünger als 46 Jahre, erhält er zwei Jahre lang 25 Prozent. Von diesem gesetzlichen Hinterbliebenenschutz profitieren Unverheiratete nicht. Auch in der betrieblichen Altersversorgung gehen nichteheliche Partner leer aus.
- Tipp: Um keine Nachteile zu erleiden, sollten sich Lebenspartner so gut wie möglich absichern. Dies kann durch privates Vermögen erfolgen, auf das im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. Möglich ist auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung, die im Ernstfall eine vereinbarte Summe auszahlt. Wichtig ist hierbei, dass der Partner als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen ist. Damit keine Erbschaftssteuer anfällt, ist eine Risikolebensversicherung über Kreuz sinnvoll. Das heißt, ein Partner versichert das Leben des anderen.
Beispiel Erbrecht
Nach der gesetzlichen Erbfolge sind nur Verwandte erbberechtigt, Lebenspartner gehen leer aus. Will man seinem Lebenspartner Vermögen weitergeben, ist ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig. Allerdings kann man nicht einfach sein gesamtes Vermögen an den Partner vererben. Zunächst sind Pflichtteile für Familienangehörige zu berücksichtigen. So haben Kinder Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, wenn sie im Testament nicht ausreichend bedacht wurden.
- Tipp: Eine Möglichkeit, Vermögen an den Lebenspartner weiterzugeben, ist eine Schenkung. Allerdings sind bei unverheirateten Paaren nur 20.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Partner per Vermächtnis durch ein Wohnrecht, ein Nießbrauchrecht oder eine Leibrente abzusichern. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, den Lebenspartner als „Vorerben“ und die Kinder oder Geschwister als „Nacherben“ einzusetzen. In diesem Fall darf der hinterbliebene Partner aus dem Nachlass nichts verschenken, nichts verkaufen und auch nichts mit Grundpfandrechten belasten. Nach dessen Tod erben dann die Kinder als „Nacherben“.
Beispiel Steuern
Im Erbfall können unverheiratete Partner lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen, Ehepartner hingegen 500.000 Euro. Auch die Steuersätze sind für Unverheiratete mit 30 Prozent deutlich höher als für Ehepartner. Diese zahlen je nach Höhe des Erbes nur zwischen 7 und 19 Prozent Steuern.
- Tipp: Viele Steuern lassen sich sparen, wenn man dem Lebenspartner das Haus oder Wertpapiere schenkt und sich selbst einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält. Der Wert des Nießbrauchrechts wird vom Wert der Schenkung abgezogen und mindert so den zu versteuernden Betrag.