Viele Kinder erhalten Geldgeschenke von den Eltern oder Großeltern. Das geschenkte oder geerbte Vermögen gehört rechtlich gesehen dem Kind. Eltern dürfen das Geld zwar verwalten, es aber nicht eigennützig verwenden. Was ist zu beachten?

Eltern tragen eine große Verantwortung, wenn sie die Finanzen ihrer Kinder verwalten. Ob Junior-Sparbuch oder Kinder-Sparplan – die Geldanlagen der Kinder unterliegen bestimmten Verfügungs- und Steuerregeln. Anders als das Kindergeld gehören Geldgeschenke und Erbschaften dem Kind. Das bedeutet: Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Konto des Kindes abheben, um sich beispielsweise ein neues Auto zu kaufen. Wer dies dennoch tut, sollte das Geld schnellstmöglich wieder zurückzahlen. Geschieht dies nicht, könnte das Kind, sobald es 18 Jahre alt ist, die Eltern verklagen und das Geld samt Zinsen zurückfordern.
Separate Kinderkonten eröffnen
Es empfiehlt sich daher, die Ersparnisse des Kindes vom elterlichen Vermögen zu trennen. Ein eigenes Konto oder Depot für das Kind hilft, Transparenz zu schaffen. Um spätere Streitigkeiten auszuschließen, sollte man Verfügungen über größere Geldbeträge dokumentieren. Möglich sind solche Verfügungen zum Beispiel, um die Kosten für den Führerschein zu bezahlen oder um einen Studienaufenthalt für das Kind im Ausland zu finanzieren.
Kann man in Notlagen über das Geld des Kindes verfügen?
Wer in schwierigen finanziellen Situationen auf das Vermögen des Kindes zurückgreifen möchte, muss beachten, dass Verfügungen eigentlich nur im Interesse des Kindes erlaubt sind. Möchten Eltern dennoch Geld vom Kinder-Konto abheben, benötigen sie eine gute Begründung, sollte es später zum Streit kommen. In Ausnahmefällen entscheidet das Familiengericht.
Steuern auf Kapitalerträge vermeiden
Da Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden sowie erzielte Gewinne aus Sparanlagen der Kinder steuerpflichtig sind, sollten Eltern entsprechende Freistellungsaufträge für die Kinder-Konten und -Depots einrichten. Übersteigen die Erträge den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro/Jahr kann es sinnvoll sein, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Die Bescheinigung muss jährlich neu beim Finanzamt beantragt werden.
Kindervermögen beeinflusst Krankenversicherung und Bafög
Ein weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, wenn Eltern Vermögen auf Kinder übertragen. Ist der Nachwuchs bereits volljährig, kann dies ein Ende der Mitversicherung in der gesetzlichen Familienversicherung nach sich ziehen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Die Einkommensgrenze, um weiterhin beitragsfrei familienversichert zu bleiben, liegt aktuell bei 535 Euro im Monat. In diese Grenze zählen Kapital- und Mieteinkünfte mit hinein, allerdings erst, wenn die Freigrenze des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro pro Jahr überschritten ist. Ist das Einkommenslimit überschritten, müssen sich erwachsene Kinder selbstständig krankenversichern. Darüber hinaus kann sich Kinder-Vermögen auf einen möglichen Bafög-Bezug auswirken. Das verfügbare Vermögen des Studierenden wird direkt mit dem Bafög-Freibetrag verrechnet.