Seit 1. Januar 2023 können Rentner grenzenlos hinzuverdienen. Viele nutzen die neuen Freiräume und vereinnahmen mit Rente plus Gehalt doppeltes Einkommen. Doch wie verhält es sich mit Steuern und Sozialabgaben?
Altersrenten können seit kurzem unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Die neuen Hinzuverdienstregelungen gelten für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Frührenten können Beschäftigte seit diesem Jahr wie bisher einfach weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Ausnahmen gelten für Beamte und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Erwerbsgeminderte dürfen auch weiterhin nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdienen. Anderenfalls kann der Rentenanspruch entfallen.
Doch wie sieht es mit Steuern und Abgaben aus? Die Deutsche Rentenversicherung informiert wie folgt über Fragen zum Thema:
- Muss ich meinen Arbeitgeber benachrichtigen, wenn ich eine Rente beziehe?
Ja, Rentenempfänger sollten ihren Arbeitgeber über den Bezug der Altersrente informieren. In der Regel muss der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung erteilen, zudem kann sich der zusätzliche Rentenbezug steuerlich auf die Beschäftigung auswirken.
- Sind die Einkünfte aus Rente und Hinzuverdienst steuerpflichtig?
Ja, beide Einkommen sind steuerpflichtig. Ob allerdings Steuer anfällt und in welcher Höhe, das hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Höhe des Gesamteinkommens, der eigenen Steuerklasse, absetzbaren Ausgaben sowie von Grund- und Freibeträgen. Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich außerdem nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 83 Prozent, ein Anteil von 17 Prozent bleibt steuerfrei.
- Müssen Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegekasse entrichtet werden?
Die Art der Krankenkasse entscheidet, ob Sie der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterliegen in der Regel sowohl die Einkünfte aus der Beschäftigung als auch die Rente der Beitragspflicht. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte können abweichende Regelungen gelten.
- Wie verhält es sich mit Rentenbeiträgen?
Wer neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Voll- oder Teilzeit arbeitet, ist in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Besteht Versicherungspflicht, zahlen Arbeitgeber und Angestellte weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge erhöhen den persönlichen Rentenanspruch mit Erreichen des regulären Rentenalters oder mit dem Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente.