Manche Eltern übertragen Ersparnisse auf ihre Kinder, um Steuerzahlungen zu vermeiden. Doch das ist ein zweischneidiges Schwert. Denn das Kind ist Kontoinhaber, ihm gehört fortan das Geld. Es kann später alle von den Eltern abgehobenen Beträge plus Zinsen zurückfordern.
Eltern, die ihren Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen ausgeschöpft haben, können Kapital auf ihre Kinder übertragen. Wird zum Beispiel ein Tagesgeldkonto für das Kind eröffnet und der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt, kann der Nachwuchs den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro Jahr für Jahr für sich in Anspruch nehmen. Positiv: Beim Kind bleiben nicht nur Zinseinnahmen in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei, sondern darüber hinaus bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages (2021: 9.744 Euro) und des Sonderausgaben-Pauschbetrages (36 Euro), insgesamt also bis zu 10.581 Euro.
Wichtig: Seit 2016 muss man bei solchen Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer angeben, sonst ist der Antrag auf Freistellung nicht gültig. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), gleicht die Freistellungsaufträge mit den vorliegenden Steuer-Identifikationsnummern ab. Wird der Sparerfreibetrag überschritten, meldet das BZSt dies dem zuständigen Finanzamt.
Abgeltungssteuer nicht nur auf Zinsen
Kapitalertragsteuern werden aber nicht nur auf Zinsen fällig. Auch auf Dividendenzahlungen von Aktien, Fondsausschüttungen und dem Wertgewinn beim Verkauf von Investmentanteilen fordert das Finanzamt Abgeltungssteuer. Besitzt das Kind also ein Depot, berechnet der Fiskus bei Überschreiten des Sparerpauschbetrags von diesen Kapitalerträgen 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Vollständiger Vermögensübertrag
Ideal wäre es, wenn die Eltern die anfallenden Zinsen und Dividenden einfach an das Kind abtreten könnten, das Kapitalvermögen selbst aber weiterhin in ihrem Eigentum verbliebe. Doch das ist nicht möglich. Damit das Finanzamt die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht den Eltern zurechnet, muss das Vermögen vollständig auf das Kind übertragen und eine strikte Vermögenstrennung vorgenommen werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Schenkung, die vertraglich fixiert wird.
Zwar besitzen die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes die Verfügungsgewalt über das Kinderkonto und haben damit Zugriff auf das Geld. Doch auch wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, gehören die Ersparnisse faktisch dem Kind, denn es ist rechtlich gesehen der Kontoinhaber. Das bedeutet: Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Konto des Kindes abheben, um beispielsweise ein neues Auto zu kaufen. Wer dies dennoch tut, muss das Geld später wieder zurückzahlen. Geschieht dies nicht, könnte das Kind, sobald es 18 Jahre alt ist, die Eltern verklagen und das Geld samt Zinsen zurückfordern.
- Achtung: Der Vermögensübertrag kann finanzielle Nachteile für das Kind haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind einen Antrag auf BAföG stellt. Überschreitet das Vermögen des Kindes den BAföG-Freibetrag von 8.200 Euro (2020/21), besteht kein Anspruch auf die Förderung.