Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2023 deutlich entlastet. Einerseits sinkt die Einkommensteuer, andererseits gibt es zahlreiche Verbesserungen bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen.
Gute Nachrichten für Steuerzahler und Eltern: Die Bundesregierung möchte ungewollte steuerliche Mehrbelastungen senken. Dazu trat am 1. Januar 2023 das Inflationsausgleichsgesetz in Kraft. Es sorgt dafür, dass die Besteuerung an die Inflation angepasst wird, indem es durch eine Verschiebung der Tarifeckwerte die sogenannte kalte Progression außer Kraft setzt. Dadurch kommen Lohnerhöhungen tatsächlich bei den Beschäftigten an.
Konkret bedeutet das: Der Spitzensteuersatz auf Einkommen greift jetzt erst bei 62.810 Euro, statt wie bisher schon bei 58.597 Euro. Auch der Eingangssteuersatz stieg, und zwar um knapp tausend Euro auf 15.786 Euro. Bewusst ausgenommen wurden Menschen mit besonders hohen Einkommen, auf die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent zutrifft. Er greift unverändert ab 277.826 Euro Jahreseinkommen.
Grundfreibetrag steigt deutlich
Eine zweite steuerliche Maßnahme ist die deutliche Anhebung des Grundfreibetrags. Er kletterte um 561 Euro auf nunmehr 10.908 Euro. Der Grundfreibetrag garantiert das verfassungsrechtliche Existenzminimum, bis zu diesem Betrag wird keine Einkommenssteuer erhoben. Damit einhergehend wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag auf dasselbe Niveau festgelegt. Diese Änderungen reduzieren bei zahlreichen Menschen, insbesondere Rentenbeziehern mit geringem Einkommen, außerdem den Verwaltungsaufwand, da für sie unter dem Grundfreibetrag die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig entfällt.
Solidaritätszuschlag später fällig
Auch die Grenze für das Anfallen des Solidaritätszuschlags, der nur mehr für Spitzenverdiener erhoben wird, wurde nach Informationen der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi) angehoben. Der Freibetrag stieg von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung und dem doppelten Wert bei Zusammenveranlagung. Somit wird vermieden, dass mehr Steuerzahler inflationsbedingt von diesem betroffen sind und sichergestellt, dass weiterhin rund 90 Prozent der Steuerzahler von ihm befreit sind.
Mehr Geld für Kinder
Bei der Besteuerung von Familien darf ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zuzüglich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Dies soll durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld sichergestellt werden. Um Familien vor schleichenden Steuererhöhungen zu schützen, wurde das Kindergeld mit Jahresbeginn auf einheitlich 250 Euro pro Kind erhöht, unabhängig davon, ob es sich um das erste oder vierte Kind in einer Familie handelt. Auch der zusätzliche Kinderzuschlag, eine Sozialleistung für Familien, deren geringes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht, stieg auf 250 Euro monatlich.
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wurde gleich doppelt aufgestockt: Er kletterte zum einen rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro und zum anderen für dieses Jahr um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro.