Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht länger betrieben werden – so will es der Gesetzgeber. Doch nicht jeder Immobilieneigentümer muss seine Heizung tauschen. Es bestehen zahlreiche Ausnahmen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus dem Jahr 2020 bestimmt, dass Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Immobilieneigentümer sollten also prüfen, ob ihre Heizung vor dem 1.1.1994 eingebaut wurde und somit nicht mehr betrieben werden darf. Das Alter der Heizung steht in der Regel auf dem Typenschild am Heizkessel. Alternativ findet man die Angaben auf Rechnungen vom Heizungsmonteur oder auf dem Protokoll der letzten Abgasprüfung durch den Schornsteinfeger. Ignorieren Hauseigentümer die Vorschrift, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Diese Ausnahmen gelten
Die Austauschpflicht zielt in erster Linie auf vermietete Gebäude ab, und hier vor allem auf Mehrfamilienhäuser. Für kleinere Gebäude bzw. klassische Eigenheime bestehen zahlreiche Ausnahmen. Von der Umtauschpflicht ausgenommen sind:
- Eigentümer, deren Objekte bereits mit einem Niedertemperatur-Heizkessel oder einem Brennwertkessel ausgestattet sind.
- Besitzer von Ein- oder Zweifamilien-Häusern, wenn sie als Eigentümer das Gebäude seit mindestens 1.2.2002 selbst bewohnen. Achtung: Käufer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die heute ein solches Objekt erwerben, müssen der Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren nachkommen.
- Häuser, die weder mit Gas noch mit Fernwärme oder mit erneuerbaren Energien beheizt werden können. Hierzu sollte man sich mit seinem Kaminkehrer in Verbindung setzen.
Kosten senken durch Förderprogramme
Die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung lassen sich durch Förderprogramme reduzieren. Ausschlaggebend für die jeweilige Förderhöhe ist die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), ausgeführt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die konkrete Förderhöhe hängt einerseits vom Förderanteil der Kosten und andererseits von der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten ab. Förderfähig sind maximal 50.000 Euro je Wohneinheit. Kostet eine Wärmepumpe beispielsweise 30.000 Euro und wird der Neubau inklusive Heizungstausch mit 35 Prozent gefördert, beträgt die Förderung 10.500 Euro. Den Förderantrag können Sie online beim BAFA stellen. Wichtig: Die Förderung ist jeweils vor Beginn der Arbeiten zu beantragen.
Für Einzelmaßnahmen sind laut BAFA folgende Fördersätze pro Kosten möglich:
- Heizungsoptimierung: 15 %
- Einbau Biomasseheizung: 10 %, Heizungstausch 20 %
- Einbau Heizung auf EE-Basis: 25 %, Heizungstausch 35 %
- Einbau Wärmepumpe: 25 %, Heizungstausch 35 %