Seit diesem Jahr müssen Banken wieder die sogenannte Vorabpauschale auf fiktive Fondsgewinne einbehalten. Warum kassiert der Fiskus diese Steuer und wie kann man sich dagegen wehren?
Viele Fondssparer werden überrascht die ersten Kontoauszüge im neuen Jahr betrachten. Ihre Bank hat Steuern auf Fondsgewinne einbehalten, obwohl Sie gar keine Gewinne realisiert haben. Möglich wird dies durch die sogenannte Vorabpauschale. Diese 2018 eingeführte Abgabe besteuert jährlich fiktive, nicht realisierte Erträge aus Fondsanteilen, unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds und abhängig davon, ob die Fondsausschüttungen wiederangelegt (thesauriert) oder ausgezahlt wurden.
Berechnungsgrundlage ist der Basiszinssatz, der jährlich vom Bundesfinanzministerium neu festgelegt wird. Da die Zinsen die in den vergangenen Jahren sehr niedrig bzw. negativ waren, spielte der Basiszins keine Rolle und entsprechend wurde auch keine Vorabpauschale erhoben. Doch aufgrund der zuletzt kräftig gestiegenen Zinsen hat sich auch der Basiszins erhöht. Laut Bundesfinanzministerium betrugt er im Jahr 2023 2,55 Prozent, sodass nun wieder eine Vorabpauschale anfällt.
So errechnet sich die Pauschale
Die Höhe der Vorabpauschale ergibt sich aus dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Zudem gewährt das Finanzamt je nach Fondsgattung pauschale Freistellungsbeträge. Bei Aktienfonds bleiben demnach 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 bis 80 Prozent.
Für ein Aktienfondsdepot in Höhe von 10.000 Euro errechnen sich also maximal 125 Euro Vorabpauschale. Die fällige Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag auf diesen Betrag würde demnach rund 36 Euro betragen.
Vorauszahlung auf spätere Abgeltungssteuer
Die Vorabpauschale verursacht keine zusätzliche Steuerbelastung. Sie ist lediglich eine Vorauszahlung auf die tatsächlich anfallende Abgeltungssteuer, die bei Verkauf der Fondsanteile entsteht. Die bereits gezahlte Steuer wird dann mit den fälligen Steuerzahlungen verrechnet. Ist die Kursentwicklung des Fonds im vorangegangenen Jahr negativ, wird keine Vorabpauschale erhoben. Das gleiche gilt, wenn ausgeschüttete Erträge bereits versteuert wurden.
Wichtig: Die depotführende Bank ist zur Abführung der Vorabpauschale verpflichtet. Dazu bucht sie den Betrag entweder vom Verrechnungskonto des Depotinhabers ab oder von dessen Girokonto. Es sollte also immer etwas Guthaben vorhanden sein, damit keine Überziehungszinsen anfallen. Liegt das Depot bei einer ausländischen Bank, müssen Fondsbesitzer selbst aktiv werden und die Steuer an das Finanzamt abführen.
Kann man die Vorabpauschale vermeiden?
Eine Möglichkeit, den Steuerabzug zu verhindern, besteht darin, der depotführenden Stelle einen Freistellungsaufrag zu erteilen. Alleinstehende können bis zu 1.000 Euro jährlich an Kapitalertragssteuer freistellen, Verheiratete bis zu 2.000 Euro. Dieser Betrag gilt allerdings für alle Konten und Geldanlagen der Sparer. Fallen Erträge bei verschiedenen Konten an, so sind die jeweils zu erwartenden Zins- und Kapitalerträge für jedes Konto bzw. Depot separat freizustellen.
Tipp: Soll das Vermögen im Fondsdepot nicht ausgegeben, sondern später an Kinder oder Enkel vererbt werden, kann die Besteuerung komplett entfallen. Bei Auszahlungen im Todesfall sind dann weder Abgeltungsteuer noch Einkommensteuer fällig. Möglich ist dies im Rahmen von Investmentpolicen. Allerdings sollte man sich hier steuerlich beraten lassen und die Details vorab vertraglich fixieren.