Seit Anfang des Jahres müssen Ebay und Co Verkäuferdaten und deren Umsätze ans Finanzamt melden. Die lokalen Finanzbehörden prüfen dann, ob Einkünfte in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen. Was bedeutet das für Verbraucher?
Still und heimlich hat sich seit 1. Januar 2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Onlineportalen wie eBay, Vinted oder Etsy die Daten von Verkäufern sowie deren Umsätze dem Finanzamt mitzuteilen. Das gilt auch für Privatverkäufer. Ziel des neuen Gesetzes ist es, für mehr Transparenz bei Transaktionen im Internet zu sorgen.
Welche Daten werden weitergleitet?
Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Nach Informationen der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. sind davon alle Transaktionen seit dem Jahresanfang mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen betroffen. Alle im Jahr 2023 erfassten Daten werden dann durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und an die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer weitergegeben. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung hätten aufgeführt werden müssen.
Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts.
Wann gelten Ausnahmen?
Müssen sich Verbraucher jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf sie zukommt? „Nein", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will." Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft.
Bei Luxus-Gegenständen gilt Spekulationsfrist
Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen den Finanzämtern bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so erhofft sich der Gesetzgeber nun, dass die Behörden Wind von der Sache bekommen, so Gerauer.
Vorsicht bei nicht gemeldeter gewerblicher Tätigkeit
Hinweise auf ein Gewerbe ergibt der Verkauf mehrerer gleichartiger Sachen. Wird z.B. derselbe Roman fünf Mal verkauft, ist es unglaubwürdig, dass es sich dabei um den Privatbestand aus einem Bücherregal handelt. Aufpassen sollte auch, wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft. Ebenso ist der regelmäßige Verkauf von Neuware ein klares Indiz auf ein Gewerbe. Denn überflüssige Gegenstände aus einem Privathaushalt sind nur selten neu und unbenutzt. Eindeutig gewerblich handelt, wer Waren erwirbt, um diese weiterzuverkaufen. Werden beispielsweise am Black Friday mehrere Spielekonsolen günstig erworben, um sie dann kurz vor Weihnachten teuer weiterzuverkaufen, ist der erzielte Gewinn in der Regel zu versteuern. Wobei nicht der tatsächliche Gewinn, sondern die Gewinnerzielungsabsicht für gewerbliches Handeln entscheidend ist.
Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?
„Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, kann ein Verkaufstagebuch helfen“, erklärt Steuerexperte Gerauer. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe.