Fonds, die ihre Gewinne wieder anlegen, werden jeweils zu Beginn des Jahres mit einer Pauschalsteuer belegt. Wegen des anhaltenden Zinstiefs verzichtet der Fiskus jedoch erneut auf die Vorabpauschale.
Viele Investmentfonds schütten ihre Erträge nicht an ihre Anlegerinnen und Anleger aus, sondern investieren sie wieder in das Fondsportfolio. Wer solche sogenannten thesaurierende Fonds in seinem Depot hat, der muss jeweils Anfang des Jahres eine Vorabpauschale ans Finanzamt zahlen. Mit der Vorabpauschale wollen die Finanzbehörden sicherstellen, dass Anlegende jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Die Besteuerung soll künftige Wertsteigerungen bereits im Vorfeld erfassen.
Doch aktuell geht der Fiskus leer aus: Weil die Zinsen im Keller sind, wird – wie schon im vergangenen Jahr – keine Vorabpauschale eingezogen. Darauf macht der Fondsverband BVI in Frankfurt am Main aufmerksam und verweist auf eine entsprechende Bestätigung des Bundesfinanzministeriums. Der Grund für die temporäre Steuerfreiheit: Der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 ist negativ. Er fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein. Da diese per Gesetz jedoch nicht negativ sein darf, fällt keine Steuer an.
Vorweggenommene Besteuerung
Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Veräußern Anlegerinnen und Anleger später ihre Fondsanteile, müssen sie entstehende Veräußerungsgewinne beim Finanzamt abrechnen. Bereits gezahlte Pauschalsteuern werden dann verrechnet. Die Vorabpauschale greift unabhängig davon, ob thesaurierende Fonds steuerpflichtige Ausschüttungen vornehmen oder nicht.
Falls Sparerinnen und Sparer ihren Pauschbetrag von 801 Euro pro Person nicht ausgeschöpft haben, müssen sie auf die Vorabpauschale keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Jahre ohne gezahlte Vorabpauschale reduzieren nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.