Verstirbt ein Angehöriger, müssen sich Hinterbliebene auch um dessen Banknachlass kümmern. Welche Dokumente braucht man dazu? Und was passiert, wenn keine Vollmachten auffindbar sind?
Banken erhalten nicht automatisch eine behördliche Nachricht, wenn ein Kunde verstirbt. Deswegen ist es wichtig, dass Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Als Nachweis über das Ableben des Kontoinhabers dient die Sterbeurkunde, die vom zuständigen Standesamt ausgestellt wird.
Die nächsten Schritte
Ist die Bank über den Tod informiert, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten des Verstorbenen. Alle Konten werden ab diesem Zeitpunkt als Nachlasskonten weitergeführt. Das bedeutet: Die Bank führt bis auf Widerruf weiterhin alle Aufträge aus, die der Kontoinhaber zu Lebzeiten erteilt hat. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden.
Auf die Erben gehen alle vertraglichen Rechte und Pflichten über. Möchten Sie über die Konten des Verstorbenen verfügen, benötigen Sie entweder eine Kontovollmacht oder Sie müssen gegenüber der Bank ihre erbrechtliche Legitimation nachweisen. Als Legitimation dient der Erbschein. Er ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge. Möglich ist auch die Erbenstellung mittels eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags nachzuweisen. Solange die erbrechtliche Legitimation nicht geschehen ist, kann man als Angehöriger oder als Erbe nicht über das Girokonto verfügen und Rechnungen begleichen oder Daueraufträge löschen.
Bankvollmacht sticht Erbschein aus
Mit einer Bank- oder Kontovollmacht in der Hand, sieht die Sache anders aus. Bevollmächtigte dürfen sofort über das Konto oder Depot des Verstorbenen verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie erbberechtigt sind oder nicht. Die Berechtigung kann durch einen Widerruf der Erben unterbrochen werden. Die Bankvollmacht gilt allerdings nur für jene Bankgeschäfte, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt sind. In der Regel können Überweisungen getätigt, Bargeld abgehoben, Rechnungen bezahlt oder Wertpapiere des Verstorbenen verkauft werden. Kredite für den Verstorbenen aufzunehmen, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Keine Einschränkung bei Gemeinschaftskonto
Wer mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt hat, behält auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung und kann alle finanziellen Angelegenheiten ohne Einschränkung weiterführen. Der Tod eines Kontoinhabers führt dann nicht automatisch zur Kontensperrung.